Satzung des Sportvereins Dorsten-Hardt e.V.
§1 Name und Sitz
Der Verein, gegründet am 9. Mai 1959 führt den Namen „Sportverein Dorsten-Hardt e.V.“
Er ist mit seinem Sitz in Dorsten im Vereinsregister eingetragen.
§2 Farbe und Wappen
Die Vereinsfarben sind schwarz-gelb-blau.
Der Verein führt als Wappen ein Schild mit gelbem Feld und schwarzer Umrandung.
Das gelbe Feld ist von zwei blauen Fließbändern von unten links nach oben rechts
durchbrachen, wovon das obere in Wellenform geführt ist und das untere eine gerade Linie
bildet. Im oberen gelben Feld befinden sich die Buchstaben „SV“ und im unteren gelben Feld
die Buchstaben „DH“ in schwarzer Farbe.
§3 Aufgabe und Zweck
Die Aufgabe des Vereins besteht in der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder,
vornehmlich der Jugend, durch Pflege der Leibesübung in jeder von den Mitgliedern
geforderter Sportart.
Darüber hinaus ist er bestrebt, das Interesse der Allgemeinheit am Sport zu fördern, indem er
die Sportanlagen dem freien Sportbetrieb zur Verfügung stellt, ohne die Mitgliedschaft im
Verein vorauszusetzen.
Der Verein dient der Erhaltung der Gesundheit, der Erziehung zu sportlicher Gesinnung, der
Förderung der Kameradschaft und der Pflege des Heimatgedankens.
Der Verein ist rassisch, politisch und religiös ungebunden.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
Jede unbescholtene Person, die sich verpflichtet, die Satzung des Vereins zu halten, kann
Mitglied des Vereins werden, wenn sie die Gewähr bietet, dass der Ruf des Vereins durch sie
nicht gefährdet wird.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der zu entscheiden hat.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen
Vertreter.
Die Mitgliedschaft im Verein zieht automatisch die Mitgliedschaft im Fußball- und
Leichtathletik-Verband Westfalen, sowie im WFV, WLV, DFB und DLV nach sich. Die
Mitglieder unterwerfen sich daher auch den Satzungen und Ordnungen dieser Verbände.
§5 Beiträge
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
Jedes Mitglied hat Beiträge zu zahlen, deren Höhe alljährlich durch die
Jahreshauptversammlung neu festgesetzt und dabei der allgemeinen wirtschaftlichen Lage des
Vereins angepasst wird.
Die Jahresbeiträge sind Bringschulden und im Voraus fällig. Für die pünktliche Abführung
der Beiträge bleibt jedes Mitglied selbst verantwortlich.
Die Beitragszahlung beginnt mit dem 1. des auf den Eintritt folgenden Monats und endet mit
dem Ablauf des Monats, in dem die Mitgliedschaft endet.
§6 Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich im besonderen Maße um den Verein verdient gemacht haben, können auf
Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern
ernannt und mit der silbernen oder goldenen Vereinsnadel ausgezeichnet werden.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
Die silberne Vereinsnadel erhalten Mitglieder nach 25 jähriger Mitgliedschaft.
Die goldene Vereinsnadel erhalten Mitglieder nach 40-jähriger Mitgliedschaft.
Aus einem anderen Anlass kann eine dieser Nadeln nur auf Beschluss der
Mitgliederversammlung verliehen werden.
Die Ehrenmitgliedschaft kann bei unwürdigem V erhalten oder bei Vereinsschädigung durch
die Mitgliederversammlung entzogen werden.
Eine Ehrung im Rahmen der Jahreshauptversammlung erfolgt für Mitglieder nach einer
Vereinszugehörigkeit von 50 Jahren.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austrittserklärung
b) durch Ausschluss
c) durch Ableben
Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Er kann jeweils zum Ende des
Kalenderhalbjahres erfolgen.
§8 Ausschlussverfahren
Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es
a) vorsätzlich oder böswillig gegen die Vereinssatzung oder bindende Beschlüsse der
Vereinsorgane verstößt
b) gröblich dem Ansehen des Vereines schädigt
c) böswillig die Vereinskameradschaft schädigt
d) in sonstiger Weise schwerwiegend gegen die Pflichten als Vereinsmitglied verstößt
e) mit der Beitragszahlung für 6 Monate oder mehrt im Rückstand bleibt und trotz
schriftlicher Mahnung unter Ausschlussandrohung nicht innerhalb eines Monats den
rückständigen Beitrag zahlt.
Gegen den Ausschluss ist die Anrufung der Mitgliederversammlung von 2 Wochen nach
Zugang des Ausschlussbeschlusses zulässig.
Auf dieses Rechtsmittel muss das ausgeschlossene Mitglied schriftlich mit der Bekanntgabe
des Ausschlusses hingewiesen werden.
Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber nach Anhörung des ausgeschlossenen
Mitgliedes, sofern es erscheint, und des Vorstandes.
Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig.
§9 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat
§10 Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung soll im 1.Quartal nach Ende eines Kalenderjahres stattfinden.
Die Einberufung dieser Versammlung erfolgt durch den Vorstand unter gleichzeitiger
Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin
durch Aushang im Vereinskasten und Hinweis in der Tagespresse.
Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Jahresbericht des Vorstandes,
b) Kassen- und Kassenprüfungsbericht,
c) Entlastung des Vorstandes
d) Neuwahl oder Ergänzungswahl des Vorstandes, des Beirates und der Kassenprüfer
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
§11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit – auf Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder ist er dazu
verpflichtet – bei dringenden Angelegenheiten eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen.
Die Einladung hat mindestens 1 Woche vorher zu erfolgen. Im übrigen gelten die
Vorschriften über die Einberufung der Jahreshauptversammlung.
§12 Stimmrecht und Anträge
Jedes Mitglied über 18 Jahre ist stimmberechtigt und hat das Recht, Anträge zur Erweiterung
der Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu stellen.
Diese Anträge sind mindestens 3 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich beim
Vorstand einzureichen.
§13 Beschlussfassung
Beschlüsse werden in den Mitgliederversammlungen mit einfacher Mehrheit gefasst, es sei
denn, die Satzung trifft für den Einzelfall eine andere Regelung.
In den Versammlungen gefasste Beschlüsse sind im Protokollbuch festzuhalten und von allen
anwesenden Vorstandmitgliedern zu unterzeichnen.
Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung eine geheime Abstimmung beschließen.
§14 Vorstand
Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 3. Vorsitzenden
d) dem Geschäftsführer
e) dem Kassierer
f) dem Sportlichen Leiter
g) dem Jugendleiter
Der Vorstand versieht seine Aufgaben ehrenamtlich. Nur Barauslagen werden erstattet.
§15 Vorstandswahl
Die Wahl des 1. Vorsitzenden erfolgt unter dem Vorsitz des ältesten anwesenden Mitgliedes.
Sobald der 1. Vorsitzende seine Wahl angenommen hat, übernimmt er den Vorsitz in der
Mitgliederversammlung.
Werden für ein Amt im Vorstand mehr als zwei Vorschläge gemacht, so müssen die
Abstimmungen geheim sein.
Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint (absolute
Mehrheit).
Erreicht kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so findet eine
Stichwahl zwischen den beiden zur Annahme der Wahl bereiten Kandidaten statt, die im
ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten. Hierbei genügt die einfache Mehrheit.
§ 16 Aufgaben und Beschlussfassung
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit von
mindestens 5 Mitgliedern.
§17 Amtszeit
Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt.
Tritt ein Vorstandsmitglied im Laufe der Wahlzeit zurück, so ist in der nächsten
Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen.
Einem Vorstandsmitglied kann in der Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund das
Vertrauen entzogen werden. Es bedarf hierzu der Stimmen von 2/3 der anwesenden
Mitglieder, aber mindestens von 25 Mitgliedern.
§18 Beirat
Der Beirat soll die Arbeit des Vorstandes unterstützen und ihn bei allen entscheidenden
Maßnahmen beraten.
Dem Beirat gehören an:
a) der stellv. Geschäftsführer,
b) der stellv. Kassierer,
c) der stellv. Jugendleiter,
d) die Obleute der Abteilungen,
e) ein Vereinsschiedsrichter,
f) bis zu zehn Beisitzer.
Der Beirat kann zu den Vorstandssitzungen hinzugezogen werden. Er kann dem
Vorstand Vorschläge unterbreiten und Anträge stellen.
Die Mitglieder des Beirates werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Im übrigen gelten die § § 14 und 15 der Satzung.
§19
Den Vorstand nach § 26 BGB bilden
der 1. Vorsitzende
der 2. Vorsitzende
der Geschäftsführer
der Kassierer
Sie sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt.
§20 Jugendabteilung
Die Jugendabteilung erlässt eine Jugendordnung, die im Einklang mit dieser Satzung
stehen muss. Sie ist nicht Bestandteil der Vereinssatzung.
§21 Ehrenvorsitzender
Ein langjähriger und verdienstvoller Vorsitzender kann auf der
Jahreshauptversammlung zum Ehrenvorsitzenden gewählt werden.
§22 Kassenprüfer und Kassenprüfung
Die Jahreshauptversammlung wählt 2 Kassenprüfer.
Diese dürfen innerhalb des Vereins kein anderes Amt bekleiden.
Für die Wahl genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die Kassenprüfer haben die sachliche und rechnerische Richtigkeit der vom Kassierer
geführten Bücher zu prüfen und die Vollständigkeit der Belege festzustellen.
Jährlich hat mindestens eine unvermutete Kassenprüfung stattzufinden.
Über das Ergebnis der Prüfung ist in der nächsten Jahreshauptversammlung zu
berichten.
Beanstandungen sind unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.
Die Kassenprüfer können an den Vorstands- und Jugendausschusssitzungen
teilnehmen.
§23 Strafen
Bei ungebührlichem Benehmen oder unkameradschaftlichem Verhalten gegenüber
dem Vorstand oder den Vereinsmitgliedern kann der Vorstand folgende Bestrafungen
vornehmen:
a) Verweis,
b) Zeitliche Sperre von Wettkämpfen oder Spielern,
c) Ausschluss aus dem Verein gem. § 8.
Die Strafen sind im Vereinskasten zu veröffentlichen.
Gegen jede Strafmaßnahme kann das betroffene Mitglied innerhalb von zwei Wochen
nach Bekanntgabe der Strafe die Mitgliederversammlung anrufen.
Deren Entscheidung ist endgültig.
§24 Satzungsänderung
Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand, vom Beirat oder von
mindestens 25 Mitgliedern gestellt werden.
Dem Antrag ist stattzugeben, wenn in der Mitgliederversammlung drei Viertel der
anwesenden Mitglieder zustimmen.
§25 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen hierzu einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Sind mehr als 10 Mitglieder gegen eine Auflösung, so besteht der Verein
weiter trotz eines mit 2/3 Mehrheit beschlossenen Auflösungsbeschlusses.
Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen der Körperschaft an das Deutsche Rote Kreuz, das es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke zu verwenden hat.
§26
Diese Satzung tritt am heutigen Tage in Kraft.
Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Vereinssatzung vom 13. März 2020 mit allen
Nachträgen außer Kraft.